1. Mietpreise
Es
gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die
Mietpreise schließen ein:
- gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung (Personen
- 8 Mio.Euro
, Sachen unbegrenzt)
- Selbstbeteiligung
1000,00
€
2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der
volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält
sich der Vermieter vor.
3. Zahlungsweise
Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 150,00 € zu leisten.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden.
Der voraussichtliche Gesamtpreis ist vier Wochen vor Anmietung zu zahlen.
Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche
Gesamtpreis sofort fällig.
4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 1000,00 € oder 500,00 € * hinterlegt werden.
Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt.
Sie wird innerhalb einer Woche
nach Rückgabe des Fahrzeuges zurücküberwiesen.
5. Reservierung und Rücktritt
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile
des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen.
Rücktritt bis zu 50 Tagen vor 1. Miettag 10 % - von 49 bis 15 Tagen vor 1. Miettag 40 % - weniger als 15 Tage vor 1. Miettag 70 %.
Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der
volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu
zahlen.
6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können zwischen 16 und 18 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag zwischen 17 und 19 Uhr.
Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und
sind in frisch gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückzugeben.
Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Innenreinigung 35,00 €
eine Führerhausreinigung 10,00 € und eine WC-Reinigung 40,00 € zu zahlen.
Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übernahmeprotokoll erstellt.
Durch die vorbehaltlose
Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an.
7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen.
Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz des Führerscheins Kl. 3 oder B sein.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden,
sofern sie das festgesetzte Mindestalter haben.
Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr.
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekanntzugeben,
soweit diese nicht im Mietvertrag
selbst genannt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
8. Schutzbrief
Ein Euroschutzbrief ist im Preis inbegriffen.
9. Verbotene Nutzungen
Dem
Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- zu Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven
oder sonst gefährlichen Stoffen,
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
- zur Weitervermietung oder Verleihung,
- zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete.
10. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z. B. asiatische Türkei, Israel,
Tunesien, Marokko, asiatischer Teil der UdSSR usw.,
muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein
spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.
11. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit
Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege,
soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe
Ziffer 14). Bei Reparaturen durch Vermieter nehmen wir einen Stundenlohn von
55,00 €
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist,
wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500,00 € übersteigt,
sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom
Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag über 50,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und
etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der
Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung (Personen 8 Mio Euro, Sachen unbegrenzt.)
Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von
14. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Voll- und Teilkaskoversicherung mit
1000,00 € je Schadensfall.
b. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des
Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff 6 StVO verursacht werden.
Grob fahrlässig ist auch, das Fahrzeug ohne Hilfsperson zurückzusetzen.
Hierbei haftet der Mieter für Haftpflicht- und Vollkaskoschäden.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 12 dieser Bedingungen verletzt,
so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung
hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.
c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7)
oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 9),
durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden
sind.
d. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während seiner Mietzeit entstanden sind.
15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das
Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet,
die der Mieter bei Abgabe im
Fahrzeug zurückläßt.
16. Fahrzeug.
Wir
behalten uns vor, falls das Fahrzeug zu dieser Zeit nicht verfügbar ist, es
durch ein gleichwertiges zu ersetzen.
17. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedin- gungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der
übrigen
Punkte keinen Einfluss.